Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Gemäß Baustellenverordnung ist auf Baustellen ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen.
Diese Aufgabe obliegt dem Bauherrn.
Das Unternehemen genügt den Anforderungen nach RAB 30, EG- Richtlinie 92/57 EWG und der Baustellenverordnung vom 10.06.1998 um als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf Baustellen zu fungieren.